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Kein Abzug von Scheidungskosten nach Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Mit hat der BFH in der Sache VI R 9/16 NWB HAAAG-53818 entschieden, dass es sich bei Scheidungskosten um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) handelt, die nach der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG vom , BGBl 2013 I S. 1809) nicht länger als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Seit der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grds. vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auf dieses Abzugsverbot mit Ausnahmevorbehalt hatte sich das Finanzamt berufen und die von der Klägerin in der Einkommensteuererklärung 2014 geltend gemachten Ehescheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Das Finanzgericht gab d...