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PiR Nr. 6 vom Seite 164

Änderung der Bilanzstruktur im Zuge der Erstanwendung von IFRS 9

Befreiung von Vorjahreszahlen oder Anwendung von IAS 8

Dipl.-Kfm. Andreas Huthmann, MBA, Bang Nguyen, M.Sc. und Christoph Heidt LL.M.

Die Erstanwendung von IFRS 9 stellt Kreditinstitute vor eine Vielzahl von Herausforderungen. Neben den fachlichen und technischen Auswirkungen auf die Kategorisierung, das impairment und das hedge accounting sind auch Auswirkungen auf die Bilanzstruktur unter IFRS 9 zu erwarten. Hierbei stellt sich die Frage, ob eine Änderung der Bilanzstruktur im Zuge der IFRS 9-Erstanwendung in den Anwendungsbereich von IAS 8 fällt oder die spezifischen Erleichterungsvorschriften Vorrang haben.

Zülch, Änderungen eines IFRS-Abschlusses (IAS 8), infoCenter NWB FAAAC-32081

Kernaussagen
  • Im Zuge der IFRS 9-Erstanwendung ändern viele Kreditinstituten die Bilanzstruktur auf das international gebräuchlichere Bewertungskategorien-Schema.

  • Die Umstellung auf IFRS 9 ohne strukturelle oder inhaltliche Anpassung der Bilanzstruktur ist für Kreditinstitute nicht möglich.

  • Auch bei freiwilliger Änderung der Bilanzstruktur im Rahmen der IFRS 9-Erstanwendung kann auf die Offenlegung von Vorjahresvergleichszahlen verzichtet werden.

I. Problemstellung

[i]Große, Klärung von Zweifelsfragen nach Verabschiedung eines Standards am Beispiel von IFRS 9, PiR 3/2017 S. 73 NWB OAAAG-39065 Große, Erstanwendung von IFRS 9, PiR 7/2016 S. 204 NWB ZAAAF-76865 Meier/Mitscherlich, IFRS 9 Financial Instruments, PiR 3/2015 S. 66 NWB MAAAE-85765 Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 15. Aufl., Freiburg 2017, § 24 NWB LAAAG-42565 Während sich in Deutschland die Mehrzahl de...

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