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Straf-/bußgeldrechtliche Risiken bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen?
Praxishinweise aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen
[i]Becker,
NWB 39/2016
S. 2913 Mit Urteil vom - Rs. C-518/14, Senatex
NWB XAAAF-82024 hat der EuGH erfreulicherweise
festgestellt, dass Rechnungsberichtigungen eine steuerliche Rückwirkung haben
können. Eine Verzinsung gem. § 233a AO scheidet daher aus. Nachdenklich stimmt
jedoch der Hinweis des EuGH, dass die nationale Gesetzgebung Sanktionen
[i]Becker, NWB 45/2016 S. 3374vorsehen
könne, wenn Vorsteuer mit zunächst nicht ordnungsgemäßen Rechnungen geltend
gemacht wurde. Welche bußgeld- und strafrechtlichen Risiken können sich
insofern für Unternehmer und Berater ergeben? Für eine maßvolle Sanktionspraxis
spricht die Tendenz des EuGH, den Formalismus im Bereich der Umsatzsteuer
abzubauen. Ein bußgeld- oder strafrechtliches Sanktionsbedürfnis besteht m. E.
meist nicht.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Problemstellung
[i]EuGH: Bußgeld- und strafrechtliche Sanktionen bleiben möglichDie Ansicht des EuGH, dass eine Rechnungsberichtigung steuerliche Rückwirkung haben kann, ist von der Frage zu unterscheiden, ob im Einzelfall bußgeld- oder strafrechtliche Sanktionen wegen der Verwendung nicht ordnungsgemäßer Rechnungen in Betracht kommen können. Der EuGH hält dies für zulässig. Auch in der Literatur wurde jüngst ...