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Rückwirkende Berichtigung und Mindestinhalte bei Rechnungen
Änderung der Rechtsprechung –
Steuerpflichtige haben über ihre Leistungen mittels Erteilung einer Rechnung abzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen, die umsatzsteuerbefreit zu erbringen sind. Auch wenn gerade im heilkundlichen Bereich überwiegend umsatzsteuerbefreite, mithin den Vorsteuerabzug überwiegend ausschließende, Leistungen erbracht werden, sind Fragen zum (anteiligen) Vorsteuerabzug auch hier weiterhin relevant. Während der Leistende den sich aus der Rechnung ergebenden Steuerbetrag an das zuständige Finanzamt abzuführen hat, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen (Ausnahme Kleinbetragsrechnung) Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen. Für die Geltendmachung muss in jedem Fall die Rechnung vorliegen und entweder die Leistung bewirkt oder die Zahlung geleistet worden sein. Ist das Abrechnungspapier nicht als Rechnung zu qualifizieren, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Da der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung hat, geht der gegenüber dem Finanzamt geltend zu machende Vorsteueranspruch grundsätzlich nicht verloren. Er kann sich lediglich in die Zukunft verlagern oder – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfun...