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Pflichtangaben in Rechnungen
Eine Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung
Die zutreffende Ausstellung von Rechnungen ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke von essentieller Bedeutung. Vor allem der Katalog von umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben, der in den letzten Jahren zunehmend erweitert worden ist, hat dabei besondere Bedeutung. Denn zum Vorsteuerabzug berechtigt grundsätzlich nur eine solche Rechnung, welche die verpflichtenden Angaben des § 14 Abs. 4 UStG „vollständig und richtig“ (Abschn. 15.2 Abs. 2 Nr. 4 UStAE) enthält. Zwar können im Rahmen einer Berichtigung unvollständige oder fehlerhafte Rechnungsangaben korrigiert werden, die dann – dank der neuen Rechtsprechung des EuGH – auf den Zeitpunkt der Erstausstellung zurückwirken. Dennoch legen sowohl die Verwaltung als auch die Rechtsprechung an die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen einen strengen Maßstab an, was ausstellungspflichtige Unternehmer zu besonderer Sorgfalt aufruft.
Ebber, Rechnungen und Gutschriften, infoCenter NWB KAAAC-40697
Was gilt für die Rechnungsausstellung generell?
Was wurde mit der EuGH-Rechtsprechung geklärt?
Was gilt es zukünftig zu beachten?
I. Einleitung
[i]Seifert, Umsatzsteuer und rückwirkende Rechnungsberichtigung, StuB 19/2016 S. 749 NWB QAAAF-83328 Beyer, Straf-/bußgeldrechtliche Risiken bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen?, NWB 51/2016 S. 3854 NWB WAAAF-88073 Grune, in: Küffner/Stöcker/Zugmaier, Umsatzsteuer Kommentar, 5. Aufl., Herne, § 14 NWB QAAAB-75347 Der nachfolgende Beitrag zeigt vor dem Hintergrun...