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Die Grenze zur Steuerhinterziehung bei fehlerhafter Steuererklärung
Praxisbeispiele für Vorsatz oder Leichtfertigkeit
[i]v. Wedelstädt, Steuerhinterziehung, infoCenter NWB TAAAB-80024 Steuerpflichtige und ihre Berater sind in der Praxis zuweilen verunsichert, ob trotz bestmöglichem Bemühen ein Vorwurf des Vorsatzes (Straftat gemäß § 370 AO) oder der Leichtfertigkeit (Bußgeldtatbestand gemäß § 378 Abs. 1 AO) drohen kann. Auch stellt sich bei unzutreffenden Erklärungen die Frage, ob diese nicht nur gemäß § 153 AO zu berichtigen sind, sondern ggf. eine straf- oder bußgeldbefreiende Selbstanzeige gemäß §§ 371, 378 Abs. 3 AO geboten ist. Dies hängt davon ab, ob im Einzelfall zuvor eine vorsätzliche oder leichtfertige Hinterziehung vorlag oder nur ein schlichter Fehler. Im Folgenden sollen Praxisbeispiele den Spürsinn für das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit schärfen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gefahr der Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung
[i]Steuerhinterziehung als vorsätzliche HandlungDer Gesetzgeber geht von einer Straftat bei einer vorsätzlichen Hinterziehung (§ 370 AO) und von einem Bußgeldtatbestand bei einer leichtfertigen (also grob fahrlässigen) Steuerverkürzung aus (§ 378 Abs. 1 AO). Liegt Vorsatz vor, kann Strafbefreiung nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 371, 398a AO erlangt werden. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommt eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige unter erheblich erle...