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Differenzbesteuerung und Ermittlung der Umsatzgrenze
Von Gebrauchtwarenhändlern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen (vgl. § 25a UStG) im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von gegenwärtig 17.500 € (vgl. § 19 UStG) liegt. Dies entschied der 9. Senat des (Revision zum BFH zugelassen). Geklagt hatte ein Gebrauchtwagenhändler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze i. H. von ca. 25.000 € erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er bei Anwendung der Grundsätze zur Differenzbesteuerung nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Da diese Differenzbeträge aber in beiden Streitjahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 € lag, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen.
Nach § 19 UStG wird von Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 € lag und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben. Das FA hatte für 2010 dennoch Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 € als überschritten ansah.
Der 9. Senat des FG Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, auch bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung sei nur auf die