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USt direkt digital Nr. 17 vom Seite 10

Gesamtumsatz im Zusammenspiel der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)

Michael Grommes

Das entschieden, dass die Steuerbemessungsgrundlage für Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen (§ 25a UStG/Art. 315 MwStSystRL), auf die Differenz, also die Handelsspanne, begrenzt ist. Das über die Differenz hinausgehende Entgelt ist bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG unberücksichtigt zu lassen.

A. Sachverhalt

Der Kläger ist mit einem Gebrauchtwagenhandel als Unternehmer tätig. Im betreffenden Streitjahr 2010 wendet er zulässigerweise die Differenzbesteuerung an (§ 25a UStG). In den Jahren 2009 und 2010 erzielte er Umsätze i. H. von 27.358 € (2009) bzw. 25.114 € (2010). Für 2009 ergab sich ein „Margenumsatz“ von 17.328 €, für das Folgejahr i. H. von 17.470 €. Für beide Jahre wurde daher die Kleinunternehmerregelung beantragt, die von der Finanzverwaltung abgelehnt wurde.

Im Hinblick auf die zum erfolgte Abschaffung der Regelung in Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR 2010 versagte der Beklagte (die Finanzverwaltung) für das Streitjahr 2010 die Kleinunternehmerregelung, da der Gesamtumsatz 2009 über der Grenze von 17.500 € gelegen hatte.

Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben. Begründet wurde diese damit, dass der Kläger die...