Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerliche Probleme von Gebrauchtwagenhändlern
Differenzbesteuerung nach § 25a UStG
Ohne die Differenzbesteuerung müssten Gebrauchtwagenhändler 19 % Umsatzsteuer erheben.
A. Sinn und Zweck der Differenzbesteuerung
Grundsätzlich unterliegt der Verkauf von Fahrzeugen, egal ob neu oder gebraucht, dem Regelsteuersatz. Gebrauchtwagenhändler, die Fahrzeuge weiterverkaufen, müssten ohne eine Sonderregelung zu dem Nettoverkaufspreis 19 % Umsatzsteuer erheben. Insbesondere, wenn der Käufer eines Fahrzeugs eine Privatperson ist oder als Unternehmer aufgrund des Unternehmensgegenstands, wie etwa eine selbständig tätige Ärztin, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, würde der Kauf eines Fahrzeugs von einem Gebrauchtwagenhändler um knapp 20 % teurer. Der Verkauf durch eine Privatperson oder ein nicht umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen – beide müssten keine Umsatzsteuer beim Verkauf berechnen – wäre sehr viel günstiger, was zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für gewerbliche Gebrauchtwagenhändler führen würde.
Beispiel 1:
Die angestellte A beabsichtigt, ihr drei Jahre altes Fahrzeug zu verkaufen. Autohändler V kauft ihr das Auto für 9.000 € ab und möchte es für 10.000 € an seinen Kunden K verkaufen, der das Fahrzeug privat nutzen will. Ohn...