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USt direkt digital Nr. 12 vom Seite 2

Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung

Ralf Walkenhorst

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei Kleinunternehmern für die Ermittlung des Umsatzes die vereinnahmten Entgelte oder die Marge (Handelsspanne) heranzuziehen ist.

I. Leitsatz (amtlich)

Ist in Fällen der Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112/EG die Bestimmung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen nach Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Art. 315 der Richtlinie 2006/112/EG auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) abzustellen ist?

II. Sachverhalt

Ein Unternehmer führte Umsätze im Rahmen eines Gebrauchtwagenhandels aus, die der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterlagen. Die in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Umsätze betrugen bei einer Berechnung nach vereinnahmten Entgelten 27.358 € bzw. 25.115 €. Die Bemessungsgrundlagen ermittelte er unter Anwendung der Differenzbesteuerung mit 17.328 € bzw. 17.470 €. Der Unternehmer nahm an, dass er Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG sei.

Das Finanzamt stellte für das Jahr 2009 auf die Handelsspanne ab und sah den Unternehmer als Kleinunternehmer an. Ab dem Jahr 2010 stellte die Finanzverwaltung auf die vereinnahmten Entgelte ab, so dass der Unternehmer im Jahr 2010 nicht mehr als Kleinunternehmer ang...