NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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- Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 13b UStG i.V.m. § 30a UStDV -
A. Gesetzliche Vorschrift – Rechtslage ab dem – § 13b UStG
Wortlaut des § 13b UStG in der Bekanntmachung des Umsatzsteuergesetzes vom ; BGBl 2005 I S. 388 zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom , (BGBl 2015 I S. 1834)
I. Wortlaut des § 13b UStG
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;S. 4
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von B...