NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Umsatzsteuer
I. Überblick über die Tatbestände der unentgeltlichen Wertabgabe
1. Entnahme eines Gegenstandes (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG)
§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG regelt die Sachentnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen.
2. Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG)
§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG regelt die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
3. Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG)
§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG regelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und S. 6Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Es handelt sich um unentgeltliche Zuwendungen, die nicht in der Entnahme von Gegenständen (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) oder in Sachzuwendungen an das Personal (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG) bestehen.
Voraussetzung aller Tatbestände des § 3 Abs. 1b UStG ist, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben muss (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vo...BStBl 2012 II S. 61