NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Sondervorschriften für die Organschaft –
A. Umsatzsteuer
I. Wortlaut des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UStG
II. Verwaltungsanweisungen
1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 2.8 UStAE
Hinweis auf den Wortlaut von Abschnitt 2.8 UStAE.
2. Beschränkung der Organschaft auf das Inland Abschnitt 2.9 UStAE
Hinweis auf den Wortlaut von Abschnitt 2.9 UStAE.
III. Erläuterungen
Als Rechtsfolge einer rechtswirksamen Organschaft sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG vor, dass die im Inland belegenen Unternehmensteile eines Organkreises als einheitliches Unternehmen gelten. Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger sowie zwischen Organgesellschaften eines Organkreises sind als innerbetriebliche Vorgänge (Innenumsätze) nicht steuerbar. Alle Umsätze des Organkreises nach außen werden dem Organträger zugerechnet; dieser ist auch Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Auch für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug zulässig ist, müssen alle Teile des Organkreises als einheitliches Unternehmen behandelt werden. Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft verlieren nach der in Deutschland bestehenden gesetzlichen Umsetzung die Organgesellschaften ihre Selbständigkeit als Unternehmer. Sie sind unselbständige Teile des Unternehmens des umsatzsteuerlichen Organträgers. Umsatzsteuerlich entsprechend sie damit Niederlassungen oder Betriebsstätten des Organträgers (vgl....