NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens –
– Patent- und Urheberrechte –
– Firmen- und Praxiswert –
– Software –
A. Begriffe und Abgrenzungen
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind von den materiellen – den fassbaren körperlichen – Wirtschaftsgütern abzugrenzen. Die Unterscheidung ist u. a. wichtig für steuerliche Akivierungspflichten bzw. -verbote und für steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten. Zu den immateriellen (unkörperlichen) Wirtschaftsgütern gehören Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Gemäß § 266 Abs. 2 HGB ist in der Bilanz im Anlagevermögen unter der Sachanlagengruppe der immateriellen Vermögensgegenstände folgende Gliederung einzuhalten:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
Geschäfts- oder Firmenwert,
geleistete Anzahlungen.
Zu den Konzessionen zählen insbesondere Betriebsrechte von Energieversorgungsunternehmen (Emissionsrechte), Mineralgewinnungs- und Bergbaurechte, Schankkonzessionen, Verkehrskonzessionen (z. B. Güterfernverkehrskonzessionen) sowie bestimmte Wasserrechte (z. B. für Brunnenanlagen, Mühlenbetriebe).
Unter den Begriff der gewerblichen Schutzrechte fallen insbesonde...