NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Zivilrechtliche Grundlagen
I. Allgemeines
Der Darlehensvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den einem Darlehensnehmer Geld (Gelddarlehen §§ 488 bis 505e BGB) oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen §§ 607 bis 609 BGB) auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden. Durch den Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 BGB) wird der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen und zur Nutzung zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, den geschuldeten Zins zu entrichten und bei Fälligkeit den Geldbetrag zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sofern vereinbart, Sicherheiten zu bestellen. Der Darlehensvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das sind Angebot und Annahme. Das entgeltliche Darlehen ist der gesetzliche Regelfall (§ 488 Abs. 1 BGB). Im Regelfall hat der Darlehensnehmer für das Darlehen daher Zinsen zu zahlen. Allerdings kann ein Darlehen auch zinslos gewährt werden. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen oder den Sätzen im Preisverzeichnis, fehlen solche, so ergibt sich der Zins aus § 246 BGB (gesetzlicher Zinssatz). Zulässig und banküblich ist es, n...