NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Erhöhte Absetzungen für Abnutzung –
– Sonderabschreibungen –
– Ansparabschreibung –
Bezüglich
der linearen und degressiven AfA für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter wird auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Konto: AfA”,
der Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert wird auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Konto: Abschreibungen”
jeweils in Teil I und bezüglich
der Absetzungen für Substanzverringerung wird auf die Abhandlungen „Bp-Kartei: Ziegeleien” und „Bp-Kartei: Kies und Sandbaggereien”
in Teil III verwiesen.
A. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 7a EStG)
Nach § 7a Abs. 1 EStG erhöhen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen ab dem Jahr der Entstehung bis zum Ende des Begünstigungszeitraumes. Das Gleiche gilt für Minderungen z. B. durch Zuschüsse entsprechend (vgl. auch R 7a Abs. 3 und 4 EStR).
Wegen der Berücksichtigung von Anzahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 2 EStG vgl. R 7a Abs. 5 EStR und H 7a EStH.
Sofern für Wirtschaftsgüter erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen diese in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens in Höhe de...