NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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bezüglich:
der erhöhten AfA und der Sonderabschreibungen wird auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Konto: AfA (erhöhte)” und
der Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert wird auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Konto: Abschreibungen”
jeweils in Teil I der Bp-Kartei und
der Absetzungen für Substanzverringerung auf die Abhandlungen „Bp-Kartei: Kies- und Sandbaggereien” bzw. „Bp-Kartei: Ziegeleien”
in Teil III verwiesen.
A. AfA bei beweglichen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind
Die Vornahme der Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind ergibt sich aus § 7 Abs. 1 bis 3 und 6 EStG. Danach ist bei Wirtschaftsgütern, die der Abnutzung unterliegen, AfA vorzunehmen, wenn diese der Einkünfteerzielung dienen und die Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt. Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts und ist nach § 7 Abs. 1 EStG linear vorzunehmen. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölf...