NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2025
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A. Rechtliche Grundlagen
I. § 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Hinweis auf den Wortlaut des § 5b Abs. 1 und 2 EStG.
II. § 150 AO – Form und Inhalt der Steuererklärungen
Hinweis auf den Wortlauf des § 150 AO.
B. Verwaltungsregelungen
I. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen – § 5b EStG
– , BStBl 2020 I S. 47 –
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am in Kraft getreten und erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG hinsichtlich der Anwendung des § 5b EStG Folgendes:
Materiell-rechtliche Grundlagen
Gegenstand der elektronischen Übermittlung
1Mit Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde mit § 5b EStG die elektronische Übermittl...