NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Führung eines Steuerheftes –
I. Umsatzsteuer
1. Wortlaut des § 22 Abs. 5 UStG in der Fassung vom
Gültig ab dem
Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.S. 2
2. Wortlaut des § 22 Abs. 6 UStG in der Fassung vom
Gültig ab dem
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können, sowie
Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.
II. Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
1. Wortlaut des § 68 UStDV vom
Gültig vom bis zum
§ 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind vo...