NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Einführung
§ 3b UStG hat ab dem einen neuen Wortlaut erhalten. Die Vorschrift regelt dann in Abs. 1 einerseits die Beförderung von Personen, wobei der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer sein kann, sowie andererseits die Beförderung von Gegenständen und bei selbständigen Leistungen im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung (§ 3b Abs. 2 UStG) nur noch, wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer sein muss. Wie bisher sind diese Leistungen grundsätzlich nur insoweit steuerbar, als sich die Beförderung auf das Inland erstreckt. Ausnahme bildet die innergemeinschaftliche Güterbeförderung an Nichtunternehmer. Die Beförderung von Gegenständen im Auftrag eines Unternehmers für dessen Unternehmen wird vom neuen Wortlaut des § 3b UStG nicht mehr erfasst. Der Ortsbestimmung richtet sich dann nach § 3a Abs. 2 UStG (Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers). Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Ge...