NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
– Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG i. V. mit §§ 63 – 68 UStDV –
– §§ 25 Abs. 5, 25a Abs. 6, 25b Abs. 6, 25c Abs. 6 UStG –
– Rechtslage ab –
A. Gesetzliche Vorschrift – Rechtslage ab dem – § 22 UStG
Wortlaut des § 22 UStG in der Bekanntmachung des Umsatzsteuergesetzes vom ; BGBl 2005 I S. 388 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung an die Abgabenordnung an den Zollkodex der Union v. , BGBl 2014 I S. 2417.
I. Wortlaut des § 22 UStG
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Abs. 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforderlichen Aufzeich S. 3nungen auf Anfrage der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf ...