NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
– Arbeitsgemeinschaften –
– Bietergemeinschaften –
– Baugewerbe –
A. Begriff
I. Allgemeines
Bei der Bau-Arbeitsgemeinschaft schließen sich zwei oder mehr selbstständige Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauauftrages auf vertraglicher Grundlage zusammen. Die typische Bau-ARGE ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB. Es handelt sich bei der ARGE stets um einen befristeten Zusammenschluss nur für einen Bauauftrag. In diesem Sinne trägt die ARGE den Charakter einer Gelegenheitsgesellschaft und keine normierte Unternehmensform. Die Festlegung eines Sitzes der ARGE hat nur innerorganisatorische Bedeutung, in der Regel gilt der Ort der Baustelle als Sitz. Im Schriftverkehr kann die ARGE mit eigenem Briefkopf auftreten. Darin wird meistens sowohl die technische als auch kaufmännische Geschäftsführung der ARGE namentlich und mit jeweiliger Anschrift benannt. Die ARGE entsteht erst mit der Vereinbarung des Gesellschaftszwecks. Konkret sind mit Bezug auf § 2.3 im ARGE-Mustervertrag im ARGE-Vertrag die „übertragenen Bauarbeiten” (beispielsweise Rohbauarbeiten, Gründung, schlüsselfertige Ausführung des Bauobjektes) und nicht schlechthin das Bauvorhaben anzugeben. Einbez...