NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– BpO 2000 –
Die Neufassung der BpO 2000 vom wurde im BStBl 2000 I S. 368 veröffentlicht. Wegen des vollständigen Textes der BpO 2000 – einschl. zwischenzeitlicher Änderungen, zuletzt am (BStBl I S. 710) – Hinweis auf die folgende Abhandlung „Betriebsprüfungsordnung – BpO 2000 –“.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – (BpO 2000) – vom , BStBl I S. 368, zuletzt geändert am
S. 3
Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich der Betriebsprüfungsordnung
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern.
Für besondere Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern (z. B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung) sind die §§ 5 bis 12, 20 bis 24, 29 und 30 mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 2 Aufgaben der Betriebsprüfungsstellen
Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85), 199 Abs. 1 AO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die ...