NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Steuergeheimnis (§ 30 AO)
I. Wortlaut des § 30 AO in der Fassung vom gültig ab dem bis zum
§ 30 Steuergeheimnis
Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
Verhältnisse eines anderen, die ihm
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet oder
nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.
Den Amtsträgern ...