NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Besteuerungsgrundsätze
I. § 85 AO Besteuerungsgrundsätze
1. Wortlaut des § 85
2. AEAO zu § 85
3. Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
BMF, Scheiben v. - IV B 6-S 1320/07/10004:008, BStBl 2019 I S. 480
Für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, hat das BMF in Zusammenarbeit mit den Ländern ein Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen verfasst. Innerhalb der Zollverwaltung nimmt das Zollkriminalamt (Generalzolldirektion - Direktion VIII) die Aufgaben einer Zentralstelle für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Steuern auf dem Gebiet der internationalen Amts- und Rechtshilfe wahr (§ 3 Abs. 6 Nr. 1 ZFdG, § 11 Abs. 3 ZollVG). Ferner ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll (BVZ) beim Hauptzollamt Hannover für diese Steuern die Kontaktstelle der Zollverwaltung für die gegenseitige Amtshilfe bei der Zustellung und Beitreibung nach zwei- und mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen. Für die Zollverwaltung gelten gesonderte Dienstvorschriften, Erlasse und Verfügungen.