NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-7

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Dokumentvorschau
NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: Februar 2024

– §§ 122 bis 123 AO –

– Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung – § 197 AO

I. § 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Hinweis auf Wortlaut des § 122 AO.

1. Anwendungserlass zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Hinweis auf Wortlaut des AEAO zu § 122 vom

2. Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung

,
AO-Kartei BW § 122 AO Karte 1

1. Allgemeines

Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger/einer Empfängerin außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, ist u. a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z. B. vorgeschriebene Zustellung einer Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens führen zu können.

Nachstehende Grundsätze gelten für die Bekanntgabe an einen Empfänger/eine Empfängerin im Ausland, wenn eine Bekanntgabe an einen inländischen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 Satz 2 AO nicht in Betracht kommt (vgl. Karte 1 zu § 123).

2. Bekanntgabe mit einfachem Brief (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) und mittels
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verw...