NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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I. § 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Hinweis auf Wortlaut des § 122 AO.
1. Anwendungserlass zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Hinweis auf Wortlaut des AEAO zu § 122 vom
2. Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung
,
AO-Kartei BW § 122 AO Karte 1
1. Allgemeines
Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger/einer Empfängerin außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, ist u. a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z. B. vorgeschriebene Zustellung einer Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens führen zu können.
Nachstehende Grundsätze gelten für die Bekanntgabe an einen Empfänger/eine Empfängerin im Ausland, wenn eine Bekanntgabe an einen inländischen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 Satz 2 AO nicht in Betracht kommt (vgl. Karte 1 zu § 123).
2. Bekanntgabe mit einfachem Brief (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) und mittels
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verw...