NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2025
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– Domizilgesellschaften –
– Verlagerung von Einkünften und Vermögen in sog. Steueroasenländer –
I. Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern (§ 160 AO)
Hinweis auf den Wortlaut des § 160 AO.
II. Erläuterungen
Nach § 160 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben (im Folgenden: Ausgaben) steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau zu benennen. Mit der Vorschrift wird das Ziel verfolgt, mögliche Steuerausfälle beim Empfänger der Zahlungen zu verhindern. Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernden Schulden und Ausgaben beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierenden steuererhöhenden Forderungen und Einnahmen beim Geschäftspartner erfasst werden (, BStBl 1999 II S. 121). § 160 AO ist damit im Ergebnis als Gefährdungshaftung konstruiert, bei der ein Ausgaben zahlender Steuerpflichtiger wie ein Haftungsschuldner für die mutmaßlich ausfallende Steuer seines Zahlungsempfänger in Haftung genommen wird, wenn beispielsweise die Ausgaben beim zahlenden Steuerpflichtigen auf Bargeschäften mit Unbekannten oder auf Zahlungen ...