NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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I. Schlussbesprechung (§ 201 AO 1977)
Das BStBl 2015 I S. 76 tritt an die Stelle des BStBl 2014 I S. 290, zuletzt geändert durch BStBl 2014 I S. 1393. Die beiden letztgenannten Verwaltungsanweisungen sind daher überholt und nicht mehr anwendbar.
A. Gesetzliche Vorschrift – Rechtslage ab dem – Wortlaut des § 201 AO
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.
Besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.