NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Betriebsprüfungen –
– Sonderprüfungen –
– §§ 193 bis 203 AO –
– Betriebsprüfungsordnung –
H. Zulässigkeit einer Außenprüfung (§ 193 AO)
Bezüglich der Frage, wer Inhaltsadressat einer Prüfungsanordnung sein kann, wird auch auf die Ausführungen unter „E. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)” dieser Abhandlung hingewiesen.
A. Gesetzliche Vorschrift – Rechtslage ab dem - § 193 AO
Wortlaut des § 193 AO
Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO.
Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 AO nicht nachkommt.S. 3
B. Verwaltungsvorschriften
I. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Wortlaut des AEAO zu § 193 AO
Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits f...BStBl II S. 700BStBl 1992 II S. 595BStBl 1986 II S. 433