NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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G. Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)
Die Nichtaufgriffsgrenze beim Pauschaldelkredere bis zu 1 v. H. der Forderungen findet keine Anwendung auf Kreditinstitute (siehe Absatz III dieses Abschnitts „G. Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)“, Tz. 4.1 des Rationalisierungserlasses vom ). Insoweit wird auf die in Absatz IV dieses Abschnitts „G. Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)“ abgedruckten BMF-Schreiben zur „Pauschalwertberichtigung bei Kreditinstituten“ verwiesen.
I. Wortlaut des § 199 AO
Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.S. 2
Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
II. Wortlaut des § 7 BpO 2000
§ 7 BpO 2000 Prüfungsgrundsätze
Die Außenprüfung ist auf das Wesentliche abzustellen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie hat sich in erster Linie auf ...