NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2025
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F. Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung (§ 198 AO)
I. Wortlaut des § 198 AO
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
II. Erläuterungen zu § 198 AO – AO-Anwendungserlass (AEAO), Neubekanntmachung vom (BStBl I S. 290), zu § 198 AO
Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Außenprüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete ErmittS. 2lungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten. Die Handlungen brauchen für den Betroffenen nicht erkennbar zu sein; es genügt vielmehr, dass der Außenprüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit dem Studium der den Steuerfall betreffenden Akten beginnt (, BStBl 1981 II S. 409, v. - VIII R 11/82, BStBl 1984 II S. 125, und v. - I R 49/83, BStBl 1987 II S. 408). Als Beginn der Außenprüfung ist auch ein Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörde anzusehen, m...BStBl 1994 II S. 377BStBl 2010 II S. 4