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NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2025

Print-ISBN: 978-3-482-65701-7

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: April 2025

– Betriebsprüfungen –

– Sonderprüfungen –

– §§ 193 bis 203 AO –

– Betriebsprüfungsordnung –

F. Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung (§ 198 AO)

Hinweis:

Zu Fragen im Zusammenhang mit dem Beginn der Außenprüfung und dessen Festlegung vgl. außerdem den Abschn. „D. Prüfungsanordnung (§ 196 AO)“ dieser Abhandlung „AO (Außenprüfungen)“.

I. Wortlaut des § 198 AO

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

II. Erläuterungen zu § 198 AO – AO-Anwendungserlass (AEAO), Neubekanntmachung vom (BStBl I S. 290), zu § 198 AO 

  1. Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Außenprüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermitt­S. 2lungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten. Die Handlungen brauchen für den Betroffenen nicht erkennbar zu sein; es genügt vielmehr, dass der Außenprüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit dem Studium der den Steuerfall betreffenden Akten beginnt (, BStBl 1981 II S. 409, v. - VIII R 11/82, BStBl 1984 II S. 125, und v. - I R 49/83, BStBl 1987 II S. 408). Als Beginn der Außenprüfung ist auch ein Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörde anzusehen, m...BStBl 1994 II S. 377BStBl 2010 II S. 4

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