NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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E. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)
Dieser Abschnitt „E. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)“ ist Teil der aus den Abschnitten „A. Zulässigkeit einer Außenprüfung (§ 193 AO)“ bis „K. Abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO)“ bestehenden Abhandlung „AO (Außenprüfungen)“.
Bezüglich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird ergänzend auf die Abhandlung „AO (Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten)“ in Teil IV der Bp-Kartei verwiesen.
Eine Reihe von Leitsätzen der in den nachfolgenden Absätzen I bis IV zitierten BFH-Entscheidungen sind – soweit sie einen Bezug zur Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen bzw. zu den in § 197 AO getroffenen Regelungen haben – im Absatz V abgedruckt.
A. Gesetzliche Vorschrift – § 197
I. Wortlaut des § 197 AO „Bekanntgabe der Prüfungsanordnung“
Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung d...