NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Betriebsprüfungen –
– Sonderprüfungen –
– §§ 193 bis 203 AO –
– Betriebsprüfungsordnung –
A. Gesetzliche Vorschrift – § 195 AO
Wortlaut des § 195 AO „Zuständigkeit”
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
B. Verwaltungsvorschriften
I. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Wortlaut des AEAO zu § 195 AO
AO-Anwendungserlass (AEAO), redaktionelle Neufassung vom (BStBl 2008 I S. 26), zuletzt geändert durch IV A 3 – S 0062/08/10007 – 15, zu § 195 AO, BStBl 2013 I S. 118
Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Finanzbehörde den sachlichen Umfang (§ 194 Abs. 1) der Außenprüf...BStBl 1988 II S. 322BStBl 1993 II S. 649BStBl 2009 II S. 507