NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
A. Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
I. Wortlaut des § 101 AO vom gültig ab dem
§ 101 AO Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
II. AEAO zu § 101 – Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
Der Beteiligte (Steuerpflichtige) selbst hat kein Auskunftsverweigerungsrecht; § 393 Abs. 1 ist zu beachten.
Ist nach § 101 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Belehrung unterblieben, dürfen die auf der Aussage des Angehörigen beruhenden Kenntnisse nicht verwertet werden ( – BStBl 1991 II, S. 204), es sei denn, der Angehörige stimmt nachträglich zu oder w...BStBl 1986 II, S. 435