NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Versicherungsmakler –
– Versicherungsagent –
– Generalagent –
– Spezialagent –
– Gewerbekennzahl 66.220 –
A. Berufsrecht
I. Grundlagen
Handelsvertreter ist gemäß der Vorschrift in § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Versicherungsvertreter ist laut der handelsrechtlichen Begriffsbestimmung in der Vorschrift des § 92 HGB, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Die gleiche Regelung gilt sinngemäß gem. § 92 Abs. 5 HGB für Bausparkassenvertreter.
Der selbständige Versicherungsvertreter gem. § 92 HGB ist Handelsvertreter i.S.d. § 84 HGB. Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters sind in den Vorschriften der §§ 84 bis 92c HGB verankert. Ihre Bestimmungen gelten daher grundsätzlich auch für den Versicherungsvertreter.
II. Maßgebliche gesetzliche Vorschriften
1. Handelsgesetzbuch
Das HGB enthält Besonderheiten, die nur den Versicherungsvertreter betreffen. Die einschlägigen Texte sind in der Anlage abgedruckt.S. 6
2. Versicherungsvertragsgesetz
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag, enthält in den §§ 53 bis 68 Sondervorschriften, die auf den Versicherungsvertreter abgestimmt sind. Sie regeln die Beziehungen der Vertragsparteien - Versicherung...