NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Selbständige Tierärzte –
– Veterinäre –
– Sonstiges Veterinärwesen –
– Gewerbekennzahlen 75001.0, 75001.2, 75009.0, 75009.2 –
A. Berufsbild des Tierarztes
I. Grundlagen
Der Tierarzt ist dazu berufen, das Leiden und die Krankheiten der Tiere zu verhüten, sie zu lindern und die Tiere zu heilen. Zu seinem Aufgabenbereich gehört es zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch vom Tier auf den Menschen wechselseitig übertragbare Krankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Zu seinen beruflichen Aufgaben gehört deshalb auch die Untersuchung und Überwachung der Herstellungs-, Lagerungs-, Transport- und Verkaufshygiene von Fleisch sowie die Fleischbeschau.
Die Berufsbezeichnung „Tierarzt/Tierärztin“ darf gem. § 3 der Bundes-Tierärzteverordnung nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.
Der Tierarzt unterliegt den in der Berufsordnung der Tierärztekammer niedergelegten Reglungen. Die Berufsordnung gilt für alle der Tierärzte...