NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Kaminkehrer –
– Rauchfangkehrer –
– Wirtschaftszweig 741 104 –
A. Allgemeines
I. Gesetzliche Grundlage des Schornsteinfegerhandwerks
Der Schornsteinfeger übt als Gewerbetreibender ein Handwerk gemäß Anlage A der Handwerksordnung aus. Als zulassungspflichtiges Handwerk kann der Schornsteinfegerberuf nur von in der Handwerksrolle eingetragenen Personen ausgeübt werden.
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.
Die Arbeiten des Schornsteinfegerhandwerks basieren im Wesentlichen auf zwei Rechtsgrundlagen. Die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung-KÜO) regelt die Betriebs- und Brandsicherheit. Der Schornsteinfeger kontrolliert z. B. den Kohlenmonoxid (CO)-Gehalt im Abgas und den ungehinderten Abzug der Abgase. Außerdem reinigt und prüft er Schornsteine und Abgasleitungen.
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImschV) definiert Aufgaben und Grenzwerte im Umwelt- und Klimaschutz. Der Schornsteinfeger misst u. a. den Wärmeenergieverlust über die Abgase von Öl- und Gasheizungen. Bei Ö...