NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Wirtschaftszweige –
– 69101.0 Rechtsanwaltskanzleien mit Notariat –
– 69101.2 Rechtsanwaltskanzleien mit Notariat (gewerblich) –
– 69102.0 Rechtsanwaltskanzleien ohne Notariat –
– 69102.2 Rechtsanwaltskanzleien ohne Notariat (gewerblich) –
Bezüglich der Notare und Patentanwälte Hinweis auf die Abhandlungen „Bp-Kartei: Notare” und „Bp-Kartei: Patentanwälte” in Teil III.
A. Betriebswirtschaftliches
I. Allgemeines
Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Sie sind der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO). Voraussetzung für die Arbeit als Rechtsanwalt ist die Anwaltszulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Als Anwalt zugelassen werden kann, wer nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität die erste juristische Prüfung S. 8und darüber hinaus nach einem anschließenden Vorbereitungsdienst die zweite bestanden und damit die sog. Befähigung zum Richteramt erworben hat (vgl. § 4 BRAO, § 5 DRiG).
Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist seine persönliche Tätigkeit und Leistungsfähigkeit. In dieser Form übt der Rechtsanwalt den Beruf allein, gegebenenfalls mit Angestellten, aus. Die Einzelpraxen verlieren wegen der gestiegenen Anforderungen an der Berufsausübung zunehmend an Bedeutung.