NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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69101.0 Rechtsanwaltskanzleien mit Notariat
69102.0 Rechtsanwaltskanzleien ohne Notariat
69103.0 Notariate
A. Betriebswirtschaftliches
I. Betriebsarten und -formen
1. Allgemeines
Notare unterstehen ausschließlich den Vorschriften der Bundesnotarordnung (BNotO) neugefasst durch Beschluss v. BGBl 1961 I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. , BGBl 2019 I S. 1942. Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege werden von den Ländern Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes bestellt (§ 1 BNotO).
2. Betriebsarten
Neben dem gesetzlichen Regelfall des hauptberuflich tätigen Notars, dem die Ausübung eines weiteren Berufs (insbesondere die Tätigkeit als Rechtsanwalt) untersagt ist, kennt die Bundesnotarordnung auch den Anwaltsnotar. Zu Anwaltsnotaren können Rechtsanwälte mit mehrjähriger Berufserfahrung und Nachweis der erforderlichen notarspezifischen Qualifikation bestellt werden. Sie üben diesen Beruf neben dem des Anwaltsberufs aus. Möglichen Interessenkollisionen, die daraus entstehen können, dass der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die einseitigen Interessen einer Partei vertritt während er in seiner Eigenschaft als Notar unabhängiger und unparteiischer Betreuer...