NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Humanheilpraktiker –
– Heilpraktiker
für
Psychotherapie –
– Tierheilpraktiker –
– Gewerbekennzahlen
86903.0, 86903.2 –
Der nicht selten verwendete Begriff des „Humanheilpraktikers” umfasst sowohl den Heilpraktiker als auch den Heilpraktiker für Psychotherapie (vgl. Abschn. I Nr. 1 und 2 dieser Abhandlung). Wenn im Rahmen dieser Abhandlung die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker” verwendet wird, ist grds. der Humanheilpraktiker gemeint.
A. Berufsbild des Heilpraktikers
I. Grundlagen
Die Ausübung der Heilkunde i. S. des § 1 Abs. 2 HeilprG umfasst jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Erkennung und Benennung (Diagnose) und zur Behandlung, Heilung oder Linderung (Therapie) von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
Der Heilpraktiker erwirbt die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung überwiegend in (privaten) Heilpraktikerschulen. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit, sich das Wissen im Rahmen von Fern- bzw. im Selbststudium oder in Abend- bzw. Wochenendkursen anzueignen. Zudem erfolgen regelmäßig Weiterbildungen. Auch eine Speziali...