NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-7

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: Dezember 2022

A. Betriebswirtschaftliches

I. Handelsvertreter (§ 84 HGB)

Bezüglich Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter Hinweis auf die Abhandlungen „Bp-Kartei: Bausparkassenvertreter” in Teil III.

Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Handelsvertreter wird auch Handelsagent oder Handelsvermittler bezeichnet. In den §§ 84 bis 92c des Handelsgesetzbuches (HGB) werden die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen Unternehmens geregelt. Der Handelsvertreter wird aufgrund eines Agentur- oder Vertretervertrages tätig und arbeitet in fremden Namen und für fremde Rechnung. Seine Vermittlung kann sich grundsätzlich auf alle Branchen aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistungen erstrecken. Handelsvertreter können sein, z.B. Abonnenten-Verkäufer, Produktverkäufer, Versicherungsvertreter, Reisevermittler (Reisebüro), Tankstellenbetreiber und Call-Center-Betreiber sein.

1. Selbstständigkeit

Selbständig bedeutet, dass der Handelsvertreter nicht Angestellter des Unternehmens ist, für das er arbeitet. Selbständig is...