NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Allgemeines
I. Betriebsformen und Betriebsarten
Auktionshäuser und Versteigerer treten am Markt in der Regel als Kapitalgesellschaften auf, Einzelunternehmen oder in Form von Personengesellschaften (Familienpersonengesellschaften) sind rückläufig.
Sie bedürfen nach § 34 GewO und § 34b GewO einer besonderen Genehmigung, die nur natürlichen Personen von der Gemeinde oder Stadt erteilt wird. Außerdem sind Versteigerungen bei der IHK anzumelden. Verstöße hiergegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 24 VerstV).
Erst nach erteilter Genehmigung – zuständig dafür sind in der Regel die Ordnungsämter – darf der Bewerber zum Auktionator das Gewerbe anmelden und ausüben. Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit geht es um eine Beurteilung des Leumundes des Bewerbers und weniger um fachliche Kenntnisse. Was es bei der Gewerbeausübung an Vorschriften und Verfahrensregelungen zu beachten gilt, ist vor allem in der Versteigerungsverordnung festgeschrieben.
Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück. Ei...