NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Allgemeines
I. Verprobungsgrundlage
Grundlage für die Umsatzverprobung ist bei Handelsbetrieben der Wareneinsatz. Für eine richtige Umsatzverprobung ist daher Voraussetzung die zutreffende Ermittlung dieses Werts.
II. Wareneingang
Der Wareneingang umfasst die in das gewerbliche Unternehmen gelangten, zur Weiterveräußerung bestimmten Güter. Sie sind anzusetzen mit dem reinen Warenpreis zuzüglich der Nebenkosten ihrer Beschaffung, jeweils ohne abziehbare Vorsteuern. Die bis zur Einlagerung der Waren anfallenden Nebenkosten (z. B. Frachten, Porto, Versicherungsgebühren, Kosten der Warenumschließung) sowie Verbrauchsteuern und Zölle erhöhen den Wareneingang. Die abziehbare Vorsteuer gehört bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) nicht zu den Kosten der Warenbeschaffung. Bei Unternehmern mit niedrigem Gesamtumsatz, die ihre Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG versteuern, ist die offen ausgewiesene Umsatzsteuer aus Vorumsätzen (Vorsteuer) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht abziehbar. Sie gehört somit zu den Kosten der Warenbeschaffung.S. 2
III. Wareneinsatz
Unter Wareneinsatz versteht man den veräußerten Teil der Waren aus dem Anfangsbestand und dem Wareneingang (s. II.). Nicht zum Wareneinsatz zähle...