NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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Wegen der Essenszuschüsse Hinweis auf die Abhandlung in Teil I der „Bp-Kartei Konto: Sachbezüge”.
A. Allgemeines
Unter einem Zuschuss versteht man einen Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Ein Zuschuss setzt immer auch ein gewisses Eigeninteresse des Leistenden voraus. Andererseits darf kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer vom Zuschussempfänger zu erbringenden Leistung gegeben sein (unechter Zuschuss).
Bedeutungsgleich mit dem Begriff werden die Begriffe Ausgleichsbeträge, Beihilfen, Subventionen, Zuwendung, Zulage und Prämie verwendet.
Investitionszulagen nach dem InvZulG sind keine Zuschüsse. Sie mindern daher auch nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter, sondern sind kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Gewährung als nicht steuerbare Betriebseinnahmen anzusehen.
Charakteristisch für einen Zuschuss sind:
eine Leistung im Eigeninteresse des Gebers,
eine Leistung, durch die nicht lediglich eine Verpflichtung erfüllt (keine Gegenleistung) wird und die regelmäßig nicht rückzahlbar ist.
Hat der Empfänger die Leistung zurückzuza...