NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Besitzwechsel –
– Schuldwechsel –
A. Allgemeines
I. Wechselrechtliche Grundbegriffe
Der Wechsel wird im Geschäftsverkehr als Zahlungs- und Kreditmittel eingesetzt. Er ist ein Orderpapier, das ein in besonderer Form erteiltes Zahlungsversprechen des Ausstellers enthält. Je nachdem, ob der Aussteller die Zahlung selbst verspricht oder sich verpflichtet, durch einen anderen zahlen zu lassen, unterscheidet man den eigenen Wechsel (Solawechsel, Art. 75 ff. WG) und den gezogenen Wechsel (Tratte, Art. 1 ff. WG).
Beim gezogenen Wechsel (Tratte) übergibt der Wechselaussteller dem Wechselnehmer eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, die angegebene Summe gegen Vorlage der Wechselurkunde zu zahlen (Art. 1 WG). Bei diesem Vorgang sind drei Personen beteiligt, nämlich:
der Aussteller, der einen anderen anweist zu zahlen,
der Bezogene (Annehmer, Akzeptant), der angewiesen wird, also zahlen soll,
der Wechselnehmer (Remittent) an den gezahlt werden soll.
Beim eigenen Wechsel verspricht der Aussteller selbst die Zahlung zu leisten. Der eigene Wechsel hat deshalb die Form eines abstrakten Schuldversprechens (§ 780 BGB), es fehlen ein Bezogener und ein Annehmer, der Aussteller steht dem Annehmer gleich. Beim eigenen W...