NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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Bezüglich der Besonderheiten bei Betriebsstoffen, Fertigerzeugnissen, Hilfsstoffen, Importwaren, Maschinen, Preissteigerungsrücklagen, teilfertige Arbeiten und Werkzeuge siehe die unter den vorbezeichneten Begriffen im Kontenteil in Teil I der Kartei veröffentlichten Abhandlungen.
A. Begriff
In § 151 AktG und in R 6.8 (1) EStR werden Waren als selbständiger Teil des Vorratsvermögens erwähnt. Waren im Sinne dieser Vorschrift sind demnach nur HanS. 2delswaren, also solche Wirtschaftsgüter, die ohne Be- oder Verarbeitung veräußert werden. Im Gegensatz hierzu hat der Begriff Waren nach den §§ 143 und 144 AO etwa die Bedeutung von Vorratsvermögen. Dass der Begriff Waren im Steuerrecht nicht stets in einem eindeutigen Sinn gebraucht wird, ist nicht von besonderer Bedeutung. Im Allgemeinen sind Waren als bewegliche Gegenstände anzusehen, die als Güter des Handelsverkehrs in Betracht kommen. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut Ware ist, kommt es nicht auf die Art des Gegenstandes, sondern auf seine Zweckbestimmung im jeweiligen Betrieb an.
Von den Waren unterscheiden sich Fertigerzeugnisse dadurch, dass es sich bei den Fertigerzeugnissen um Vermögensgegenstände handelt, die im Unternehmen selbst hergestellt wurden, ...