NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Vorauszahlungen –
A. Begriff
Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf zu bewirkende sonstige Leistungen. Sie kommen insbesondere bei den Angehörigen der freien Berufe in Betracht. Anzahlungen dagegen sind Vorauszahlungen auf zu bewirkende Lieferungen. Bezüglich der Anzahlungen Hinweis auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Konto: Anzahlungen” in Teil I.S. 2
B. Umsatzsteuer
Vorschüsse und Anzahlungen werden umsatzsteuerrechtlich nicht unterschiedlich behandelt. Erhält ein Freiberufler eine Anzahlung für eine noch zu erbringende oder noch nicht vollständig erbrachte Leistung, so muss er bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem er den Vorschuss vereinnahmt, die darauf entfallende Umsatzsteuer anmelden. Der unternehmerische Leistungsempfänger kann diese im Gegenzug als Vorsteuer abziehen, aber erst in dem Voranmeldungszeitraum, in dem er eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung erhalten hat. Wird die vereinbarte Leistung nicht ausgeführt, wird die Umsatzsteuer bzw. auf einen geleisteten Vorschuss erst dann berichtigt. wenn der Vorschuss zurückgewährt worden ist.
I. Vorschüsse bei der Sollversteuerung (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten)
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG entsteht die Steuer bei Berechnung nach verein...