NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Halbfertige Arbeiten –
– Unfertige Erzeugnisse –
– Unfertige Bauten –
– Herstellungskosten –
A. Begriffe
I. Teilfertige Arbeiten
Für noch nicht fertiggestellte Wirtschaftsgüter als auch Arbeiten aller Art wird vielfach der Begriff „Halbfertige Arbeiten” als Sammelbegriff verwendet. Tatsächlich und rechtlich ist jedoch zwischen „Halbfertigen Erzeugnissen” und „Halbfertigen Arbeiten” zu unterscheiden.
Sprachlich zutreffender und genauer ist jedoch die Bezeichnung „teilfertig” bzw. „unfertig”. Dementsprechend hat auch das Aktiengesetz 1965 (§ 151) und § 266 HGB n. F. (BStBl 1986 I S. 101) den Begriff „Halbfertige Erzeugnisse” durch die Bezeichnung „Unfertige Erzeugnisse” ersetzt.
Zum Bilanzstichtag teilfertige Arbeiten bzw. unfertige Erzeugnisse sind in Höhe der Aufwendungen, die durch die Herstellung entstanden sind, als Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter zu bilanzieren. Auf der anderen Seite mindern sich in der Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Weise die Aufwendungen um den Betrag, der bei der Bestandsbewertung zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Frage, welche Teile der Aufwendungen in welcher Höhe in die Herstellungskosten der einzelnen teilfertigen Arbeiten einzubeziehen sind, Auswirkungen auf den zu verst...