NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Atypisch stille Beteiligungen –
– Typisch stille Beteiligungen –
– Partiarische Darlehen –
– Stille Unterbeteiligungen –
In dieser Abhandlung werden die steuerlichen Besonderheiten der stillen Gesellschaften dargestellt. Bezüglich der Fragen, die sich beim Erlass einer Prüfungsanordnung zwecks Prüfung von Betrieben ergeben, an deren Geschäftsergebnis eine atypisch stille Beteiligung besteht, wird auf den Abschnitt „E. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO 1977)” der Abhandlung „Bp-Kartei: AO (Außenprüfungen)” in Teil IV verwiesen.
A. Handelsrechtliche Grundlagen
I. Gesetzliche Fundstellen
§ 230 HGB – Leistung der Einlage
Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
§ 231 HGB – Gewinn- und Verlustanteil
Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Ver...