NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Steuern –
– Anrechnung ausländischer Steuern –
– Steuerliche Nebenleistungen –
A. Steuern und Nebenleistungen
I. Steuern
1. Begriff
Steuern sind gem. § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (BVerfG, Gutachten v. - 1 PBvV 2/52, BVerfGE 3 S. 407). Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer i. S. des Grundgesetzes (, BVerfGE 7 S. 244). Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Nach der ausdrücklichen Feststellung in § 3 Abs. 3 AO sind die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben seit dem i. S. des Art. 5 Nr. 20 und 21 Unionszollkodex (UZK) (vorher Art. 4 Nr. 10 und 11 Zollkodex) Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Steuerliche Nebenleistungen sind keine Steuern. S. 3Sie sind in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. ...